AUSBILDUNGSVEREINBARUNG
Zwischen der Schülerin/dem Schüler und dem Sophie-Scholl-Berufskolleg
Die Schülerin/Der Schüler leistet durch das zwingende Einhalten u. a. folgender Regeln zum Erreichen des Schulabschlusses bzw. Berufsziels einen Beitrag:
- Im Mittelpunkt unseres Schulalltags steht jeder einzelne Mensch, unabhängig vom Geschlecht, Bildungsabschluss, Herkunft, Nationalität, Religion und sexueller Orientierung. Es sind die Schülerinnen und Schülern sowie alle Beteiligten, die zum Gelingen einer positiven, respektvollen, vertrauensvollen und gewaltfreien Schulgemeinschaft beitragen.
- Dabei werden folgende Regeln nicht verletzt:
– Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände und insbesondere in den Eingangsbereichen nicht gestattet
– Jede Form von körperlicher und verbaler Gewalt ist untersagt
– Jeglicher Abfall wird in Mülleimern entsorgt
– Alkohol und illegale Drogen sind verboten
– Mit dem Inventar und Eigentum der Schule wird sorgsam umgegangen
– In den Pausen ist der Verbleib in Klassenräumen, Fluren und Treppenhäusern nicht erlaubt
– Alle Schulregeln (u. a. Coronaregeln) werden stets eingehalten
- Anweisungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule sind stets zu befolgen. Die Schülerin/Der Schüler verpflichtet sich, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen für alle verbindlich erklärten Schulveranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Projekttagen etc.) teilzunehmen.
- Eine schriftliche Entschuldigung muss spätestens in der ersten Stunde nach der Fehlzeit unter Angabe des Grundes bei der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer abgegeben werden. Bei begründetem Zweifel kann die Schule eine Schulunfähigkeitsbescheinigung schon für den ersten Krankheitstag anfordern (Schulgesetz NRW § 43).
- Schulversäumnisse von Schülerinnen / Schülern, die über BAFÖG gefördert werden, müssen von der Schule nach 3 unentschuldigten Fehltagen dem Amt für Ausbildungsförderung gemeldet werden.
- Wenn eine Klassenarbeit wegen Erkrankung versäumt wird, legt die Schülerin/der Schüler ohne Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung über die Schulunfähigkeit bei der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer vor. Außerdem unterrichtet sie/er die entsprechende Fachlehrerin/den entsprechenden Fachlehrer über die vorliegende Bescheinigung. Nur so kann ein Nachschreibetermin wahrgenommen werden. Anderenfalls wird die nicht erbrachte Leistung mit ungenügend bewertet. Nachschreibetermine können außerhalb der regulären Unterrichtszeiten (z. B. samstags, nachmittags) liegen.
- Beim Fehlen am letzten Tag vor den Ferien oder am ersten Tag nach den Ferien ist ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
- Die Schülerin/Der Schüler bringt immer die notwendigen Unterrichtsmaterialien mit (Bücher, Hefte, Schreibzeug, Arbeitskleidung, Sportbekleidung jeglicher Art, Materialgeld usw.) und kümmert sich selbständig um eine Praktikumsstelle für den Praktikumszeitraum.
- Es ist erforderlich, in Absprache mit der Schule und der zuständigen Praktikumstelle, fehlende Praxistage nachzuholen.
- Es gehört mit zur Ausbildung, dass bei den vielfältigen Kontakten zu den Kooperationspartnern der Schule (vor allem bei Praktikumbetrieben) unbedingt auf einen angemessenen Umgangston und dem Beruf entsprechende Kleidung geachtet wird.
- Es liegt in der Verantwortung der Schülerin/des Schülers, versäumte Unterrichtszeiten eigenverantwortlich nachzuarbeiten und sich das dazugehörige Arbeitsmaterial zu besorgen.
- Während des Unterrichts ist das Essen nicht erlaubt. Das Trinken während des Unterrichts ist wünschenswert und erlaubt. Allerdings dürfen nur festverschließbare Flaschen, Behälter usw. mit in den Klassenraum genommen werden. Für Fachräume gelten besondere Regelungen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die / der einzelne Lehrerin / Lehrer.
- Beim Verlassen des Schulgrundstücks in den Pausen oder in den Freistunden entfällt die Aufsichtspflicht der Schule.
- Verstöße gegen schulrechtliche, strafrechtliche oder andere Bestimmungen sowie Verstöße gegen die „guten Sitten“ (Verbreitung und Speicherung radikal politischer, religiöser oder pornographischer Informationen) können zu zivil-, straf- und schulrechtlicher Verfolgung führen.
- Mobiltelefone sind während der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowohl von Schülerinnen/Schüler als auch von Lehrerinnen/Lehrer grundsätzlich auf lautlos einzustellen und in der Schultasche/Handygarage aufzubewahren. Zuwiderhandlung führt zu einem Klassenbucheintrag, zu einem vorübergehenden Ausschluss aus dem Unterricht und zur Einleitung von weiteren Disziplinarverfahren nach § 53 des Schulgesetzes NRW. In bestimmten Phasen des Unterrichts kann der Rückgriff auf die privaten neuen Technologien der Schülerinnen/Schüler zur Informationsgewinnung sinnvoll sein. Die Lehrerin / der Lehrer kann diese zulassen, wenn sich die Schülerinnen/Schüler und bei minderjährigen Schülerinnen/Schüler die Eltern schriftlich damit einverstanden erklärt haben und akzeptiert haben, dass die Schule für die neuen privaten Technologien der Schülerinnen/Schüler keinerlei Haftung übernimmt. Das Mitführen von Mobiltelefonen und sonstigen Funksendern und -empfängern bei Klassenarbeiten und Prüfungen inner- und außerhalb des Prüfungsraumes gilt als Täuschungsversuch.
- Innerhalb der Gebäude sind die Flure und die Treppenhäuser als Verkehrswege freizuhalten.
- Im Alarmfall müssen die Anweisungen befolgt werden.
- Bild- und Filmaufnahmen sowie Abbildungen von Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen der schulischen Ausbildung entstehen, können für schulische Publikationen verwendet werden. Allerdings dürfen weder Schülerinnen/Schüler noch Lehrerinnen/Lehrer ohne Erlaubnis durch Mitschülerinnen/Mitschüler fotografiert oder gefilmt werden. Die Nichteinhaltung führt zur Einleitung von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 des Schulgesetzes.
- Auch gilt die Schulordnung des Sophie-Scholl-Berufskollegs, die auch zur Kenntnis genommen wurde.
- Schülerinnen und Schüler, die eine Behinderung, eine medizinisch attestierte langfristige chronische Erkrankung oder eine medizinisch diagnostizierte Störung, auch im autistischen Spektrum, aber keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben, können Nachteilsausgleiche erhalten. Fachärztliche Diagnosen müssen der Schulleitung in jedem Fall vor der Beantragung eines Nachteilsausgleichs vorliegen. Die Schulleitung legt nach Beratung mit der Klassenkonferenz und Rücksprache mit der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten Art und Umfang des Nachteilsausgleichs fest. Neben dem Anspruch auf Nachteilsausgleiche bei langfristigen Behinderungen und/oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht auch die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei Verunfallung, d.h. akuter, ärztlich attestierter Beeinträchtigungen wie z.B. einer gebrochenen Hand zu erhalten. Zum Nachweis der Beeinträchtigung ist ein aktuell ausgestelltes ärztliches Attest erforderlich. Allerdings begründet die medizinische oder therapeutische Diagnose an sich nicht automatisch die Notwendigkeit, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Über diesen Anspruch kann erst nach Betrachtung des konkreten Einzelfalls durch die Schule individuell entschieden werden. Nachteilsausgleiche am Berufskolleg beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung z.B. zeitlich, technisch, räumlich und/oder personell.
Eine volljährige Schülerin/Ein volljähriger Schüler kann ausgeschult werden, wenn sie/er innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt gefehlt hat. (§ 53 SchulG Abs. 4).
Eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin/Ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler kann aus dem Bildungsgang verwiesen werden, wenn sie/er trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt. (§ 47SchulG Abs. 1/8).
Sollten diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden, erfolgen zeitnah Konsequenzen wie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem SchulG, die bis zum Schulverweis bzw. zur Entlassung von der Schule führen können.